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Verzugsschaden bei Inkasso, warum Sie ihn fast nie zahlen müssen.

Der "Verzugsschaden nach Art. 106 OR" ist der häufigste Trick der Inkassobüros. Er klingt juristisch korrekt, ist aber in den allermeisten Fällen nicht geschuldet. Bundesgericht und ständige Lehre setzen einen konkreten, bezifferbaren Schadensnachweis voraus.

Was ist der Verzugsschaden?

Art. 106 Abs. 1 OR besagt: Wenn der Schuldner in Verzug gerät, muss er einen Schaden ersetzen, der über den Verzugszins (5 % p.a.) hinausgeht, aber nur wenn der Gläubiger diesen Schaden konkret nachweisen kann.

Inkassobüros nutzen diesen Artikel als Begründung für pauschale Aufschläge: «Verzugsschaden nach Art. 106 OR: CHF 60.» Das Problem: Sie beweisen den Schaden nie. Sie behaupten ihn einfach.

Was Bundesgericht und Lehre sagen

Nach ständiger Bundesgerichtspraxis sind vorprozessuale Inkassokosten nur als Verzugsschaden nach Art. 106 OR überwälzbar, wenn der Gläubiger einen konkreten, bezifferbaren und adäquat kausalen Schaden nachweist. Pauschale Aufschläge in Inkassoschreiben erfüllen diese Voraussetzungen praktisch nie. Die herrschende Lehre stützt diese Linie und qualifiziert vorprozessuale Inkasso-Aufwendungen grundsätzlich als Geschäftsrisiko des Gläubigers.

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Warum der Verzugsschaden fast nie geschuldet ist

  1. Beweispflicht liegt beim Gläubiger. Der Gläubiger muss nachweisen, dass ihm ein konkreter, bezifferbarer Schaden entstanden ist, der über den Verzugszins hinausgeht. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
  2. Inkassokosten sind Geschäftsrisiko. Vorprozessuale Inkassokosten gehören zum normalen Geschäftsrisiko des Gläubigers und sind nur überwälzbar, soweit sie als notwendiger Verzugsschaden nach Art. 106 OR konkret nachgewiesen werden, was in der Praxis selten gelingt. Im Betreibungs- und Konkursverfahren selbst dürfen Kosten gewerbsmässiger Vertretung zusätzlich nach Art. 27 Abs. 2 SchKG nicht der Gegenpartei überbunden werden.
  3. Schadensminderungspflicht. Der Gläubiger muss den Schaden so gering wie möglich halten. Ein Inkassobüro zu beauftragen, statt den einfacheren Weg über das Betreibungsamt zu wählen, kann gegen diese Pflicht verstossen.

Typische Beträge die als «Verzugsschaden» verrechnet werden

  • Forderung CHF 50 → «Verzugsschaden» CHF 80 (das 1,6-Fache der Forderung als pauschaler Aufschlag)
  • Forderung CHF 175 → «Verzugsschaden» CHF 130 (rund 74 % der Forderung)
  • Forderung CHF 300 → «Verzugsschaden» CHF 158 (gut die Hälfte der Forderung)

Diese Beträge stammen aus der Verzugsschadentabelle von Inkasso Suisse (ehemals VSI, Stand 2022). Die Gebühr wird allein nach der Forderungshöhe bemessen, nicht nach dem tatsächlichen Aufwand, das hielt schon der Bundesrat in seinem Bericht zum Postulat Comte fest (12.3641, 2017). Rechtlich fehlt diesen Pauschalen der nach Art. 106 OR nötige konkrete Schadensnachweis, und sie widersprechen der Schadenminderungspflicht des Gläubigers.

Was Sie tun sollten

Teilen Sie dem Inkassobüro schriftlich mit, dass Sie den Verzugsschaden nicht anerkennen. Zahlen Sie nur die Grundforderung plus Verzugszins (5 % p.a.) und allfällige vertraglich vereinbarte Mahngebühren.

Sollte das Inkassobüro eine Betreibung einleiten: Erheben Sie Teilrechtsvorschlag für den bestrittenen Betrag.

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Häufige Fragen

Was wenn der Verzugsschaden in den AGB steht?
Pauschale Verzugsschaden-Klauseln in AGB sind problematisch. Art. 8 UWG verbietet ungewöhnliche Klauseln zum Nachteil von Konsumenten. In der Regel reicht eine pauschale AGB-Klausel nicht aus, um konkrete Schadensbeträge zu rechtfertigen, der Gläubiger muss den effektiven Schaden trotzdem nachweisen.
Muss ich dem Inkassobüro den Verzugsschaden schriftlich bestreiten?
Ja, am besten per Einschreiben. So haben Sie einen Nachweis. Erklären Sie kurz, dass Sie sich auf Art. 106 OR und die fehlende Schadensnachweispflicht des Gläubigers berufen.
Kann ein Inkassobüro mich wegen Verzugsschaden verklagen?
Theoretisch ja, in der Praxis selten. Bei kleinen Beträgen lohnt sich das Verfahren nicht. Bei einer Klage müsste das Inkassobüro den konkreten Schaden nachweisen, was meist nicht möglich ist.