Was ist der Verzugsschaden?
Art. 106 Abs. 1 OR besagt: Wenn der Schuldner in Verzug gerät, muss er einen Schaden ersetzen, der über den Verzugszins (5 % p.a.) hinausgeht — aber nur wenn der Gläubiger diesen Schaden konkret nachweisen kann.
Inkassobüros nutzen diesen Artikel als Begründung für pauschale Aufschläge: «Verzugsschaden nach Art. 106 OR: CHF 60.» Das Problem: Sie beweisen den Schaden nie. Sie behaupten ihn einfach.
Was der Bundesrat sagt (März 2026)
Justizminister Beat Jans hat im Ständerat klargestellt: Inkassokosten sind nach Art. 106 OR nur zulässig, wenn ein konkreter Schaden nachgewiesen wird. In der Praxis kommt das selten vor. Der Ständerat hat den Mitte-Vorstoss zur Deckelung von Inkassogebühren abgelehnt — nicht weil die Gebühren berechtigt wären, sondern weil eine Deckelung die Praxis legitimieren statt bekämpfen würde.
Warum der Verzugsschaden fast nie geschuldet ist
- Beweispflicht liegt beim Gläubiger. Der Gläubiger muss nachweisen, dass ihm ein konkreter, bezifferbarer Schaden entstanden ist, der über den Verzugszins hinausgeht. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
- Inkassokosten sind Geschäftsrisiko. Die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros gehören zum normalen Geschäftsrisiko des Gläubigers. Art. 27 Abs. 2 SchKG legt fest: Die Kosten der Vertretung durch ein Inkassobüro dürfen dem Schuldner nicht überbunden werden.
- Schadensminderungspflicht. Der Gläubiger muss den Schaden so gering wie möglich halten. Ein Inkassobüro zu beauftragen, statt den einfacheren Weg über das Betreibungsamt zu wählen, kann gegen diese Pflicht verstossen.
Typische Beträge die als «Verzugsschaden» verrechnet werden
- Forderung CHF 50 → «Verzugsschaden» CHF 80 (entspricht 160 % Zinssatz)
- Forderung CHF 175 → «Verzugsschaden» CHF 135 (77 % Zinssatz)
- Forderung CHF 300 → «Verzugsschaden» CHF 158 (53 % Zinssatz)
Diese Beträge basieren auf der VSI-Tabelle (Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute). In der juristischen Fachliteratur werden sie als «vollkommen unzulässige Höhen» bezeichnet — sie verletzen die Höchstzinsvorschriften.
Was Sie tun sollten
Teilen Sie dem Inkassobüro schriftlich mit, dass Sie den Verzugsschaden nicht anerkennen. Zahlen Sie nur die Grundforderung plus Verzugszins (5 % p.a.) und allfällige vertraglich vereinbarte Mahngebühren.
Sollte das Inkassobüro eine Betreibung einleiten: Erheben Sie Teilrechtsvorschlag für den bestrittenen Betrag.
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