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Inkassoschreiben selbst prüfen — die Anleitung.

Sie haben ein Inkassoschreiben erhalten und wollen selbst prüfen, was davon berechtigt ist. Diese Anleitung führt Sie Schritt für Schritt durch die Prüfung — kostenlos und ohne Vorkenntnisse.

Schritt 1: Grundforderung prüfen

Bevor Sie sich mit den Aufschlägen beschäftigen: Ist die Grundforderung berechtigt?

  • Haben Sie die Ware oder Dienstleistung tatsächlich bestellt und erhalten?
  • Stimmt der Betrag mit der Originalrechnung überein?
  • Ist die Forderung fällig (Zahlungsfrist abgelaufen)?
  • Ist die Forderung verjährt? (10 Jahre bei normalen Forderungen, 5 Jahre bei Abos — mehr dazu)

Wenn die Grundforderung nicht berechtigt ist: Bestreiten Sie die gesamte Forderung. Wenn berechtigt: Weiter zu Schritt 2.

Schritt 2: Verzugszins nachrechnen

Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 104 OR), sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Berechnung: Grundforderung × 5 % × (Anzahl Tage in Verzug ÷ 360)

Beispiel: Grundforderung CHF 200, 180 Tage in Verzug.
CHF 200 × 5 % × (180 ÷ 360) = CHF 5.00

Vergleichen Sie diesen Betrag mit dem Verzugszins auf dem Inkassoschreiben. Ist er höher? Dann ist er nur geschuldet, wenn ein höherer Zinssatz vertraglich vereinbart wurde.

Verzugszins berechnen

Geben Sie Grundforderung und Tage in Verzug ein, um den gesetzlichen Verzugszins zu berechnen.

Schritt 3: Mahngebühren prüfen

Mahngebühren sind nur geschuldet, wenn sie in den AGB des Gläubigers vereinbart sind. Prüfen Sie:

  • Stehen Mahngebühren in den AGB des Vertrags/der Bestellung? (Nicht des Inkassobüros!)
  • Sind sie in Franken beziffert?
  • Liegen sie unter CHF 30 pro Mahnung / CHF 120 total?

Wenn nein: Nicht geschuldet. Bestreiten.

Schritt 4: Unzulässige Positionen identifizieren

Folgende Positionen sind grundsätzlich NICHT geschuldet:

  • Verzugsschaden nach Art. 106 OR (ohne konkreten Nachweis)
  • Inkassokosten / Bearbeitungsgebühren
  • Bonitätsprüfungskosten
  • Adressnachforschungsgebühren
  • Dossier-Eröffnungskosten
  • Rechtsberatungskosten des Inkassobüros

Schritt 5: Berechtigten Betrag zusammenrechnen

Was Sie schulden:

  1. Grundforderung (wenn berechtigt)
  2. Verzugszins 5 % p.a. (wenn fällig und nicht verjährt)
  3. Mahngebühren (nur wenn in AGB vereinbart und angemessen)

Was Sie NICHT schulden:

Alles andere — Verzugsschaden, Inkassokosten, Bearbeitungsgebühren etc.

Schritt 6: Handeln

  • Berechtigten Betrag zahlen (direkt an Gläubiger, nicht ans Inkassobüro — es sei denn, die Forderung wurde abgetreten)
  • Unberechtigte Aufschläge schriftlich bestreiten (per Einschreiben)
  • Bei Betreibung: Teilrechtsvorschlag für den unberechtigten Teil erheben — siehe Rechtsvorschlag erheben

Was Sie wissen müssen bevor Sie handeln

Bevor Sie einen Rechtsvorschlag erheben oder Aufschläge bestreiten, sollten Sie die möglichen Konsequenzen kennen:

Betreibungsregister-Eintrag

Auch bei einem berechtigten Rechtsvorschlag bleibt die Betreibung bis zu 5 Jahre im Register sichtbar — für Vermieter, Banken und Arbeitgeber. Nach 3 Monaten können Sie beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe stellen (Gebühr CHF 40).

Mögliche Gerichtskosten

Falls der Gläubiger Ihren Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen lässt (Rechtsöffnungsverfahren oder Anerkennungsklage) und Erfolg hat, tragen Sie die Gerichtskosten (typisch CHF 500–2'000). Bei kleinen Inkassoforderungen gehen Inkassobüros aber selten vor Gericht — die Verfahrenskosten übersteigen oft die Forderung.

Pragmatismus-Abwägung

Bei kleinen unberechtigten Aufschlägen (unter CHF 50) kann es einfacher sein zu zahlen als zu bestreiten — der Aufwand (Einschreiben, Korrespondenz, mögliche Betreibung) übersteigt die Ersparnis.

Bei Unsicherheit

Wenden Sie sich an eine Schuldenberatungsstelle (kostenlos) oder prüfen Sie, ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Fall übernimmt.

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Häufige Fragen

Was wenn ich die AGB nicht mehr finde?
Verlangen Sie sie schriftlich beim Gläubiger. Wenn die AGB nicht zumutbar zugänglich sind, können Sie davon ausgehen, dass keine Mahngebühren wirksam vereinbart wurden. Online-Shops sind oft verpflichtet, AGB beim Bestellprozess zugänglich zu machen.
An wen zahle ich — Gläubiger oder Inkassobüro?
Grundsätzlich an den ursprünglichen Gläubiger, ausser die Forderung wurde an das Inkassobüro abgetreten (Zession). Im Inkassoschreiben sollte stehen, ob die Forderung im Auftrag oder zur Eintreibung übertragen wurde. Im Zweifel beim Gläubiger nachfragen.
Was wenn das Inkassobüro nach meiner Bestreitung weitermacht?
Bleiben Sie bei Ihrer Position. Reagieren Sie weiterhin schriftlich. Bei Betreibung: Rechtsvorschlag erheben. Bei beharrlicher Belästigung: Beschwerde an die Inkasso-Suisse-Ombudsstelle (für Mitglieder) oder an den Konsumentenschutz.