Die wichtigsten Verjährungsfristen
10 Jahre — normale Forderungen (Art. 127 OR)
Rechnungen, Kaufverträge, Dienstleistungen, Darlehen. Die häufigste Frist bei Inkassoforderungen.
5 Jahre — periodische Forderungen (Art. 128 OR)
Mietzinsen, Abonnemente, Leasingraten, Unterhaltsbeiträge — alles, was regelmässig geschuldet ist.
20 Jahre — Verlustscheine (Art. 149a SchKG)
Wurde in einem früheren Betreibungsverfahren ein Verlustschein ausgestellt, gilt die Forderung für 20 Jahre ab Ausstellung.
Wann beginnt die Verjährung?
Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung — also dem Tag, an dem die Zahlung hätte erfolgen müssen. Nicht mit dem Datum der Rechnung oder des Inkassoschreibens.
Beispiel: Eine Rechnung vom 1. März 2016 mit 30 Tagen Zahlungsfrist wird fällig am 31. März 2016. Die 10-jährige Verjährung endet am 31. März 2026.
Was die Verjährung unterbricht
Achtung: Gewisse Handlungen setzen die Verjährungsfrist zurück (Art. 135 OR):
- Betreibung: Jede Betreibung unterbricht die Verjährung. Nach der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem.
- Schuldanerkennung: Jede Anerkennung der Schuld unterbricht die Verjährung — auch eine Teilzahlung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung.
- Klage oder Schlichtungsgesuch: Einleitung eines Gerichtsverfahrens unterbricht die Verjährung.
Deshalb ist Vorsicht geboten: Wenn Sie eine alte Forderung teilweise bezahlen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung unterschreiben, beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Wie Sie die Verjährung geltend machen
Wichtig: Die Verjährung gilt nicht automatisch. Sie müssen sich aktiv darauf berufen. Das geschieht durch:
- Schriftliche Mitteilung an das Inkassobüro: «Die Forderung ist verjährt. Ich berufe mich auf die Verjährung nach Art. [127/128] OR.»
- Bei Betreibung: Rechtsvorschlag erheben und im Rechtsöffnungs verfahren die Verjährungseinrede geltend machen.
Verlustscheine: 20 Jahre sind lang
Verlustscheine aus einem früheren Betreibungsverfahren verjähren erst nach 20 Jahren. In dieser Zeit kann der Gläubiger jederzeit eine neue Betreibung einleiten — sofern der Schuldner «zu neuem Vermögen» gekommen ist. Der Schuldner kann dagegen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erheben (Art. 265a SchKG).
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