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Verwaltungshonorar bei Nebenkosten — wie viel ist zulässig?

Die Verwaltungspauschale darf bei den übrigen Nebenkosten maximal 3 % der Nebenkostensumme betragen. Bei Heizung und Warmwasser gilt eine Ausnahme.

Viele Nebenkostenabrechnungen enthalten eine Position «Verwaltungshonorar» oder «Verwaltungsaufwand». Grundsätzlich ist diese Pauschale zulässig — aber nur in einem klar begrenzten Rahmen. Wer mehr als 3 % verrechnet bekommt, zahlt zu viel.

Was sagt das Gesetz?

Gemäss Art. 4 VMWG darf der Vermieter eine Pauschale für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung verrechnen. Diese deckt den administrativen Aufwand, die Abrechnung zu erstellen — nicht die allgemeinen Verwaltungskosten der Liegenschaft.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Die Verwaltung einer Liegenschaft (Miete kassieren, Mieter verwalten, Kommunikation) ist Sache des Vermieters und darf nicht als Nebenkosten abgerechnet werden.

Die 3 %-Grenze bei den übrigen Nebenkosten

Mehrere kantonale Gerichtsentscheide (Luzern, Basel, St. Gallen) und eine Mitteilung des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) haben klargestellt: Ortsüblich sind höchstens 3 % der Nebenkostensumme.

Beispielrechnung:

  • Nebenkostensumme: CHF 3'000 pro Jahr
  • Maximal zulässige Pauschale: CHF 90 pro Jahr (3 %)
  • Häufig verrechnet: 4 % = CHF 120 — zu viel
  • Extreme Fälle: 5–6 % = CHF 150–180 — klar unzulässig

Ausnahme: Heizung & Warmwasser

Nach Art. 5 VMWG dürfen bei Heizung und Warmwasser die sämtlichen tatsächlichen Verwaltungskosten weiterverrechnet werden — nicht nur eine 3 %-Pauschale.

Dazu zählen: Lohnkosten für die Sachbearbeitung, Ablesung der Heizkostenverteiler, Abrechnungssysteme, externe Heizkostenabrechnungsdienste. Die Kosten müssen jedoch konkret nachgewiesen werden (nicht pauschal geschätzt) — Belegeinsicht verlangen.

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Wie Sie selbst nachrechnen

Suchen Sie auf Ihrer Abrechnung die Position «Verwaltungshonorar», «Verwaltungsaufwand» oder ähnlich.

  1. Notieren Sie den Betrag der Pauschale.
  2. Notieren Sie die Gesamtsumme der übrigen Nebenkosten (ohne die Pauschale selbst, ohne Heizung/Warmwasser).
  3. Teilen Sie die Pauschale durch die Gesamtsumme.
  4. Multiplizieren Sie mit 100 = Prozentsatz.

Beispiel: Pauschale CHF 135, übrige Nebenkosten CHF 3'000. Rechnung: 135 ÷ 3'000 × 100 = 4.5 %. Das ist über der 3 %-Grenze — anfechtbar.

Was wenn die Pauschale zu hoch ist?

  • Nachweis verlangen. Behauptet Ihre Verwaltung, 4–5 % seien ortsüblich, verlangen Sie den Nachweis. In der Regel gibt es keinen.
  • Schriftlich beanstanden. Siehe Anleitung zum Beanstanden.
  • Zurückfordern. Sie können die Differenz bis zu 3 Jahre rückwirkend zurückfordern. Siehe Nebenkosten zurückfordern.

Unterscheidung zu anderen Verwaltungskosten

Das Verwaltungshonorar ist NUR der administrative Aufwand für die Abrechnung selbst. Nicht abrechnen darf der Vermieter:

  • Allgemeine Verwaltungskosten der Liegenschaft
  • Mietersuche, Vertragsverwaltung
  • Buchhaltung des Vermieters
  • Kosten für Rechtsstreitigkeiten

Diese gehören zum Geschäftsrisiko des Vermieters.

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Die Prüfung rechnet automatisch nach und zeigt, ob die Pauschale zulässig ist. CHF 4.90, optional mit versandfertigem Widerspruchsbrief ab CHF 2.90 (Aufschlüsselung) bzw. CHF 6.90 (Widerspruch) oder CHF 7.90 (Kombo).

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Verwaltungshonorar und allgemeinen Verwaltungskosten?
Das Verwaltungshonorar deckt den administrativen Aufwand für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung (max. 3 %). Allgemeine Verwaltungskosten der Liegenschaft (Miete kassieren, Mieter verwalten) sind Sache des Vermieters und nicht abrechenbar.
Was wenn im Mietvertrag 5 % vereinbart sind?
Auch eine vertragliche Vereinbarung ändert nichts an der 3 %-Grenze bei den übrigen Nebenkosten. Übersteigt die Pauschale die ortsüblichen 3 %, ist sie zu hoch — unabhängig vom Mietvertrag.
Gilt die 3 %-Grenze auch für Heizung und Warmwasser?
Nein. Art. 5 VMWG erlaubt bei Heizung und Warmwasser die Verrechnung der sämtlichen tatsächlichen Verwaltungskosten (Lohnkosten Sachbearbeitung, Ablesung, Abrechnungssysteme). Die 3 %-Pauschale bezieht sich nur auf die übrigen Nebenkosten.
Kann ich die Pauschale rückwirkend zurückfordern?
Ja. Bereicherungsrechtlich bis zu 3 Jahre nach Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Zahlung. Bei jahrelang zu hoher Pauschale summiert sich die Rückforderung schnell.